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Versicherungspflichtig sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss die obligatorische Grundversicherung abschliessen. Die Anmeldung muss spätestens drei Monate nach der Niederlassung oder nach Geburt erfolgen. Die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung sind bei allen Krankenkassen gleich und im Gesetz genau definiert.

Freie Wahl des Versicherers

Die Krankenversicherung ist frei wählbar und die Prämien werden vom Versicherten alleine getragen. Die obligatorische Krankenversicherung deckt die grundlegenden Bedürfnisse bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ab. Die Grundversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die Leistungen der Grundversicherung sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt und bei allen Krankenkassen gleich. Die Krankenkassen sind verpflichtet jeden Antragssteller der den Beitritt wünscht, in ihre Grundversicherung aufzunehmen.

Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Wechsel des Versicherers

Wegen der Aufnahmepflicht kann der Versicherte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ohne Probleme die Krankenkasse wechseln. Das KVG sieht folgende Kündigungsmöglichkeiten vor.

  • Kündigung mit Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils Ende Juni oder Dezember
  • Bei Mitteilung der neuen Prämien durch die Krankenkasse. Kündigungsfrist 1 Monat auf Ende des Monats, der der neuen Prämien vorangeht. Ob die Prämie höher, tiefer oder gleich hoch ist, spielt keine Rolle.

Die Zusatzversicherung erst kündigen, wenn man die Deckungszusage der neuen Krankenkasse hat.

Der Umfang des Versicherungsschutzes

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert nur Pflegeleistungen und Heilungskosten.

  • Krankheit. Eine Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
  • Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen, äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
  • Geburtsgebrechen. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
  • Mutterschaft. Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Die Mutterschaftsentschädigung richtet nach der Geburt für eine bestimmte Zeitdauer ein Taggeld aus und ersetzt so den geburtsbedingten Ausfall des Erwerbseinkommens.  Die Krankenversicherung übernimmt die Pflegekosten, die während der Schwangerschaft und wegen der Geburt entstehen.

Versicherungsschutz in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt grundsätzlich nur in der Schweiz.

Behandlungskosten eines versicherten im Ausland sind nur ausnahmsweise eingeschlossen.

  • Kosten für medizinische Notfallbehandlungen im Ausland, wenn sich der Versicherte vorübergehend der aufhält. Die Krankenkassen übernehmen maximal den doppelten Betrag, der in der Schweiz für die gleiche Behandlung vergütet würde.
  • Kosten für Behandlungen die in der Schweiz nicht möglich sind.

Die Versicherungsleistungen

  • Grundversichrung. Die obligatorische Krankenversicherung deckt die grundlegenden Bedürfnisse bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ab. Die Grundversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die Leistungen der Grundversicherung sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt und bei allen Krankenkassen gleich. Die Krankenkassen sind verpflichtet jeden Antragssteller der den Beitritt wünscht, in ihre Grundversicherung aufzunehmen.
  • Zusatzversicherung. Die Leistungen sind in den Zusatzversicherungen von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden. In der Zusatzversicherung können die Krankenkassen die Prämien risikogerecht gestalten z.B. Alter oder Geschlecht. Sie dürfen auch Vorbehalte anbringen oder die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Zu den Zusatzversicherungen gehören Leistungen wie Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge wie z.B. Fitnessabonnements, Schutzimpfungen, Brillen & Kontaktlinsen, Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie Zahnbehandlungen.

Kostenbeteiligung des Versicherten

Die Franchise kann vom Versicherten frei gewählt werden. Erwachsene können eine Franchise vom CHF 300.00, CHF 500.00, CHF 1‘000.00, CHF 1‘5000.00, CHF 2‘000.00 oder CHF 2‘500.00 wählen. Je höher die gewählte Franchise, desto geringer. ist die monatliche zu zahlende Prämie. Für die Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag besteht keine Franchise

Franchise

  • Erwachsene, CHF 300.00 pro Jahr
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag, keine Franchise

Der Selbstbehalt

  • Erwachsene,  10% bis maximal CHF 700.00 pro Jahr
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag, 10% bis maximal CHF 350.00 pro Jahr

Beteiligung an Kosten von Spitalaufenthalten

  • Erwachsene ab 18. Geburtstag, CHF 15.00 pro Tag
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag bzw. in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr, keine Kostenbeteiligung.

Die Versicherungsbeiträge (Prämien)

Die Prämienhöhe ist je nach Krankenkasse unterschiedlich und vom Wohnort, Alter und Geschlecht des Versicherten sowie von der gewählten Franchise abhängig.

Prämienvergünstigungen

Nach dem KVG können Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligung durch Zuschüsse verlangen. Zuständig sind die Kantone. Deshalb sind die Einkommensgrenze für die Verbilligungen und die zuständigen Behörden in jedem Kanton geregelt. Wer eine Prämienverbilligung will, muss diese bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen.

Versicherungsmodelle

HMO

Bei einer HMO handelt es sich um eine Organisation von Ärztinnen und Ärzten, die sich in einer Gruppenpraxis (HMO = Health Maintenance Organization) organisieren. Bei diesem Modell suchen Sie immer zuerst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt in der HMO-Praxis auf ausser in Notfällen. Falls nötig, werden Sie von dort an Spezialistinnen oder Spezialisten weiter verwiesen.

Hausarztmodell

Ein Hausarztnetzwerk ist ein regionaler Zusammenschluss von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten. Als Versicherte Person können Sie einen dieser Ärzte als Hausärztin oder Hausarzt wählen und verzichten damit auf die freie Arztwahl.

Sie verpflichten sich, immer zuerst Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zu konsultieren. Diese sind Ihre ersten Ansprechpartnern und Koordinatoren für alle medizinischen Belange (ausser in Notfällen) und entscheiden, ob die Behandlung selbst durchführt werden kann oder ob der Zuzug eines Spezialarztes oder einer Spezialärztin notwendig ist.

Telmedmodell

Bei jedem neu auftretenden Gesundheitsproblem wenden sich die Versicherten vor dem ersten Arztbesuch immer an eine telefonische Beratungsstelle. Dort erteilen medizinische Fachpersonen Auskünfte, geben Verhaltensempfehlungen ab oder leiten die Patienten an einen Arzt, ein Spital oder einen Therapeuten weiter (ausser in Notfällen). Diese Einschränkung erlaubt Ihnen Prämien in der Grundversicherung zu sparen.

Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Die Einnahmen einer Krankenkasse aus einem Jahr müssen reichen, um die ausgezahlten Leistungen des gleichen Jahres zu decken. Um zahlungsfähig zu bleiben, müssen die Krankenkassen Schwankungs- und Sicherheitsreserven bilden.

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