Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss die obligatorische Grundversicherung abschliessen. Die Anmeldung muss spätestens drei Monate nach der Niederlassung oder nach Geburt erfolgen. Die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung sind bei allen Krankenkassen gleich und im Gesetz genau definiert.
Die Krankenversicherung ist frei wählbar und die Prämien werden vom Versicherten alleine getragen. Die obligatorische Krankenversicherung deckt die grundlegenden Bedürfnisse bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ab. Die Grundversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die Leistungen der Grundversicherung sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt und bei allen Krankenkassen gleich. Die Krankenkassen sind verpflichtet jeden Antragssteller der den Beitritt wünscht, in ihre Grundversicherung aufzunehmen.
Wegen der Aufnahmepflicht kann der Versicherte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ohne Probleme die Krankenkasse wechseln. Das KVG sieht folgende Kündigungsmöglichkeiten vor.
Die Zusatzversicherung erst kündigen, wenn man die Deckungszusage der neuen Krankenkasse hat.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert nur Pflegeleistungen und Heilungskosten.
Versicherungsschutz in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt grundsätzlich nur in der Schweiz.
Behandlungskosten eines versicherten im Ausland sind nur ausnahmsweise eingeschlossen.
Die Franchise kann vom Versicherten frei gewählt werden. Erwachsene können eine Franchise vom CHF 300.00, CHF 500.00, CHF 1‘000.00, CHF 1‘5000.00, CHF 2‘000.00 oder CHF 2‘500.00 wählen. Je höher die gewählte Franchise, desto geringer. ist die monatliche zu zahlende Prämie. Für die Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag besteht keine Franchise
Franchise
Der Selbstbehalt
Beteiligung an Kosten von Spitalaufenthalten
Die Prämienhöhe ist je nach Krankenkasse unterschiedlich und vom Wohnort, Alter und Geschlecht des Versicherten sowie von der gewählten Franchise abhängig.
Prämienvergünstigungen
Nach dem KVG können Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligung durch Zuschüsse verlangen. Zuständig sind die Kantone. Deshalb sind die Einkommensgrenze für die Verbilligungen und die zuständigen Behörden in jedem Kanton geregelt. Wer eine Prämienverbilligung will, muss diese bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen.
HMO
Bei einer HMO handelt es sich um eine Organisation von Ärztinnen und Ärzten, die sich in einer Gruppenpraxis (HMO = Health Maintenance Organization) organisieren. Bei diesem Modell suchen Sie immer zuerst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt in der HMO-Praxis auf ausser in Notfällen. Falls nötig, werden Sie von dort an Spezialistinnen oder Spezialisten weiter verwiesen.
Hausarztmodell
Ein Hausarztnetzwerk ist ein regionaler Zusammenschluss von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten. Als Versicherte Person können Sie einen dieser Ärzte als Hausärztin oder Hausarzt wählen und verzichten damit auf die freie Arztwahl.
Sie verpflichten sich, immer zuerst Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zu konsultieren. Diese sind Ihre ersten Ansprechpartnern und Koordinatoren für alle medizinischen Belange (ausser in Notfällen) und entscheiden, ob die Behandlung selbst durchführt werden kann oder ob der Zuzug eines Spezialarztes oder einer Spezialärztin notwendig ist.
Telmedmodell
Bei jedem neu auftretenden Gesundheitsproblem wenden sich die Versicherten vor dem ersten Arztbesuch immer an eine telefonische Beratungsstelle. Dort erteilen medizinische Fachpersonen Auskünfte, geben Verhaltensempfehlungen ab oder leiten die Patienten an einen Arzt, ein Spital oder einen Therapeuten weiter (ausser in Notfällen). Diese Einschränkung erlaubt Ihnen Prämien in der Grundversicherung zu sparen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Die Einnahmen einer Krankenkasse aus einem Jahr müssen reichen, um die ausgezahlten Leistungen des gleichen Jahres zu decken. Um zahlungsfähig zu bleiben, müssen die Krankenkassen Schwankungs- und Sicherheitsreserven bilden.